Gartenordnung

1. Kleingärten – Kleingartenanlagen
1. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbe-sondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
2. Ein Kleingarten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshaus, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
3. Die Kleingartenanlage ist städtebaulich eine Grünanlage und für Spaziergänger – auch wenn sie keine Vereinsmitglieder sind – zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.
4. Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
5. Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Nds. Nachbarrecht, Ordnung, Sicher-heit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen, gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG, sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
2. Die Nutzung des Kleingartens
1. Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
2. Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten. Die Gemüsebeete und Blumenrabatten sollen einen gesun-den, harmonischen Bewuchs an Kulturpflanzen aufweisen. Einseitige Kulturen (Monokultur) dürfen nicht angelegt werden.
3. Bei Anpflanzungen von Obstbäumen (Spalier- und Buschobst) und Beerensträuchern ist der arten- und sortenbedingte Pflanzabstand einzuhalten. Obsthochstamm ist als Schattenspender am Gartenhaus erlaubt. Die ordnungsgemäße Pflege der Obstgehölze (Schnitt, Düngung, Pflanzenschutzmaßnahmen) ist zu gewährleisten.
4. Ziersträucher und niedrig bleibende Zierkoniferen dürfen angepflanzt werden. Das Heranwachsen lassen von Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Zier- und Wildobstarten sind nur solche Bäume und Sträucher zu wählen, die durch Rückschnitt, fachliche Weisung und normaler Pflege auf eine Höhe von 2,50 m gehalten werden können.
5. Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf der Gehölze noch durch Nährstoffentzug und Wurzel-druck beeinträchtigt werden. Samentragende Kräuter sind vor dem Samenflug zu mähen oder zu beseitigen.
6. Pflanzen und Gehölze müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum haben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen (Monilia, Feuerbrand usw.) besteht. Obstgehölze dürfen nur mit Zustimmung des Vereins ent-fernt werden.
7. Die Anlage eines Kompostgerüstes im Garten ist Pflicht, und auf eine ordnungsgemäße Kompostierung ist zu achten. Er ist auf halber Länge des Gartens, möglichst Nachbar an Nachbar anzulegen.
8. Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat den Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten und Vogeltränken gehören in einen umweltfreundlichen Garten.
9. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden. (Winddrift etc.)
3. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen
1. Das Vereinshaus dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung sowie gesellschaftlichen Zwecken des Vereins, seinen Mitgliedern und der Schreberjugend. Es besteht kein Verzehrzwang. Für das Vereinshaus kann der Vorstand eine Haus- und Benutzerordnung aufstellen.
2. Die Gemeinschaftsanlagen und Außeneinzäunungen sind in gutem Zustand zu halten.
3. Zäune und Hecken am gleichen Weg sind in gleicher Höhe und Ausführung anzulegen und zu erhalten. Damit auch Kinder beim Spaziergang in die Gärten schauen können sollte die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen inner-halb der Anlage 0,70 m nicht überschreiten.
4. Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Gewässer sind im Interesse des Umweltschutzes zu unterlassen.
5. Als Sicht- und Windschutz sollte der Sitzplatz mit einer Hecke in angemessener Höhe unter Einhaltung der Grenzab-stände möglich sein.
6. Zur Abwehr von Wildschäden dürfen Zwischenzäune bis zu einer Höhe von 0,70 m angebracht werden.
4. Bebauung
1. Das Errichten oder Verändern der Gartenlaube und jeder anderen Baumaßnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung, die über den Verein beim Kleingärtner-Bezirksverband Lüneburg e.V. zu beantragen ist. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung begonnen werden.
2. Unter den Begriff „Baumaßnahmen“ fallen
o der Laubenbau,
o das Setzen von Zäunen,
o das Aufstellen von transportablen Schuppen,
o das Befestigen von Steigen
o das Verändern von Grund und Boden, z.B. Aushub u.ä.
3. Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Gartenordnung stehen, müssen beseitigt werden.
4. Bei Gartenaufgabe besteht nur für vom Kleingärtner- Bezirksverband genehmigte Bauteile ein Entschädigungsan-spruch.
5. Versorgungsanlagen – Wasserversorgung
1. Die Wasserversorgung ist eine wesentliche Voraussetzung für die kleingärtnerische Nutzung.
2. Die Kosten für die Instandhaltung oder Erneuerung bzw. bei Diebstahl der vereinseigenen Wasserversorgungsanla-gen tragen die Pächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist.
3. Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen, soweit keine andere Regelung besteht, die Pächter anteilmäßig.
4. Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.
5. Wege und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen/ Asphalt angelegt werden.
6. Tierhaltung
1. Tierhaltung ist im Kleingarten nicht vorgesehen. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu füh-ren, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.
2. Bienen- und Kaninchenhaltung bedürfen der Regelung durch den Kleingärtnerverein.
7. Befahren der Wege
1. Das Befahren der Kleingartenwege ist nur erlaubt, wenn der Fahrer sich vorher von der Beschaffenheit des Weges im Hinblick auf eine schadlose Benutzung überzeugt hat.
2. Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter getroffenen Regelungen bindend. Diese Regelung gilt auch sinngemäß für die Benutzung von Fahrrädern innerhalb der Anlage.
3. Das angeliefertes Material ist gesichert auf den Koloniewegen abzuladen und umgehend von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material abzusichern.
8. Beseitigung von Abfällen
1. Gartenabfälle sind zu kompostieren.
2. Nicht kompostierbare Abfälle, insbesondere kranke Pflanzenteile, sowie Schutt, Gerümpel, Unrat usw. sind zu entsor-gen und dürfen im Garten nicht vergraben werden.
3. Abwässer sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Dies gilt auch sinnge-mäß für die Beseitigung von Pflanzenschutzmittel und Spritzbrühen.
4. Auf die Verbrennung von Gartenabfällen ist zu verzichten.
9. Ruhe und Ordnung
1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags Mo. – Sa. von 8 – 12 Uhr und 14 – 20 Uhr, benutzt werden. Einschränkungen bleiben dem Verein im Bedarfsfalle vorbehalten.
3. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den vom Verpächter bezeichneten Flächen zulässig. Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht statthaft.
4. Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf, Ausschank und Verteilung von Getränken ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, nicht zulässig.
10. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Unterpachtvertrages und können wegen vertragswid-rigen Verhaltens zur Kündigung des Unterpachtvertrages führen.
11. Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und dem Pächter geschlossenen Unterpachtvertrages.

Geschafft!